Justizia
 
 
Jürgen Möthrath
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67547 Worms


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Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht umfassend geschützt

Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht ist heute in Kraft getreten.

Durch die heute in Kraft getretene Änderung des § 160a der Strafprozessordnung (StPO) wurde ein bisheriger Missstand beseitigt, der den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger in Bezug auf Rechtsanwälte dahingehend beschränkte, dass lediglich deren Tätigkeit als Strafverteidiger unter diesen Schutz fiel.

Soweit der Mandant sich seinem Rechtsanwalt also im Rahmen eines sonstigen Mandatsverhältnisses, also beispielsweise einer Scheidung, anvertraute, war es zulässig, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die sich gegen den Rechtsanwalt richteten.

Diese Regelung war wenig praktikabel, da der Rechtsanwalt für den Fall der Überwachung seines Telefons beispielsweise seine Gespräche ja nicht damit beginnt, klarzustellen, dass er in dieses Gespräch in der Eigenschaft als Strafverteidiger führt und somit die Beweiserhebung unzulässig ist, oder in sonstiger Weise telefoniert und der Beamte mithören darf.

Durch die Neuregelung ist diese Differenzierung aufgehoben und das Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten wieder umfassend geschützt.

Der Mandant darf also darauf vertrauen, dass die Ermittlungsbehörden auch nicht über den Umweg, Ermittlungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt vorzunehmen, an Informationen gelangt, die dem Vertrauensverhältnis unterliegen.

Das vertrauliche Telefonat mit dem Rechtsanwalt ist damit wieder gewährleistet!
 
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