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Bundesgerichtshof kippt Strafurteil des Landgerichts Köln / Schöffin der deutschen Sprache ...

(Worms) Der Bundesgerichtshof hat soeben ein Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben, da die Strafkammer mit einer Schöffin besetzt war, die nicht über hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügte.

Darauf verweist der Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht Bernd R. Eichholz, Landesregionalleiter „NRW" des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Januar 2011 - 2 StR 338/10.

Das Landgericht Köln hatte die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten zusammen mit einem gesondert Verfolgten am 15. April 2009 den Penny-Markt in Köln-Sürth. Sie bedrohten die Kassiererinnen mit einem Gasrevolver und erbeuteten 1.445 €. Der Angeklagte A. wartete zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten C. im Fluchtfahrzeug.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen Schöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war, betont Eichholz.

Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen Schöffin verstößt gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist und verletzt zudem den im Strafprozess geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit. Eine sprachunkundige Schöffin ist - ebenso wie ein tauber oder blinder Richter - jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen. Das Gerichtsverfassungsgesetz  hat die insoweit bisher bestehende Regelungslücke durch Einfügung des seit dem 30. Juli 2010 geltenden § 33 Nr. 5 GVG geschlossen. Danach sollen Personen ohne hinreichende Sprachkenntnis nicht zu Schöffen berufen werden und sind von der Schöffenliste zu streichen. Die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründet überdies einen Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG.

Eichholz riet - unabhängig von diesem Fall - in allen strafrechtlich relevanten Fällen so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: 

Bernd-R. Eichholz
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
VdSRA-Landesregionalleiter „Nordrhein-Westfalen"
LEGS Rechtsanwälte Steuerberater
Königsallee 98
40212 Düsseldorf
Telefon: 0211 / 86 32 86 0
Telefax: 0211 / 86 32 86 32
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