Keine Androhung von Ordnungshaft für Geschäftsführer bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers
Das BAG hat am 05.10.2010, A.z.:1 ABR 71/09 beschlossen, dass entgegen § 890 ZPO nicht Ordnungshaft bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers angedroht werden kann.
Demnach kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung gegen den Arbeitgeber nicht Ordnungshaft angedroht und verhängt werden, falls ein festgesetztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.
Der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Oktober 2008 wurde teilweise aufgehoben. Der Tenor wurde neu gefasst: Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1 wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro angedroht.
Die Beteiligten hatten darüber gestritten, ob dem Arbeitgeber zur Durchsetzung einer vom Betriebsrat erlangten gerichtlichen Unterlassungsverpflichtung Ordnungshaft angedroht werden kann.
Nach der bei der Arbeitgeberin geltenden Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit ist bestimmt, dass die Arbeitnehmer ihre Anwesenheitszeiten an den im Betrieb aufgestellten Terminals zu erfassen haben. Der Betriebsrat hatte ein Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt, den Arbeitgeber zu verurteilen es zu unterlassen, während der Geltung der Betriebsvereinbarung „Jahresarbeitszeit“ vom 7. September 2000 Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herauszunehmen. Außer es handelt sich hierbei um leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1 hatte der Betriebsrat beantragt dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, an den Geschäftsführern zu vollziehen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Anträgen stattgegeben. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers war zugelassen worden, soweit eine Androhung von Ordnungshaft erfolgte. Aus Sicht des BAG war die Rechtsbeschwerde begründet.
Die Androhung von Ordnungshaft war aus Sicht des BAG zu Unrecht erfolgt:
Diese Möglichkeit des § 890 ZPO scheidet jedoch nach § 85 Abs.1 Satz 3 ArbGG enthaltenen Maßgabe als Sanktion gegenüber einem grob betriebsverfassungswidrigen Verhalten eines Arbeitgebers (§ 23 Abs. 3 BetrVG) von Gesetzes wegen aus.
Diese spezialgesetzliche Beschränkung von Zwangsmaßnahmen ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch bei der Durchsetzung des allgemeinen Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats zu beachten.
Für den aus dem Durchführungsanspruch nach § 77 Abs. 1 BetrVG folgenden Unterlassungsanspruch könne nichts anderes gelten als bislang schon anderweitig entschieden.
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