Justizia
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Höhe von Übersetzerhonoraren

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Honorierung von Übersetzern fortgeführt. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs ist der Übersetzer angemessen an dem Erlös zu beteiligen, den der Verlag erzielt, in dem er Dritten ein Nutzungsrecht einräumt. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichthof jedoch entschieden, dass dem Übersetzer eine Beteiligung von einem Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes zustehen.


Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Honorierung von Übersetzern fortgeführt.
Im zugrundeliegenden Fall übersetzte der Kläger für einen Verlag im Oktober 2002 ein Sachbuch aus dem Englischen ins Deutsche. An dieser Übersetzung räumte er dem Verlag weitreichende Nutzungsrechte ein. Bezüglich des Honorars wurde vereinbart, dass der Übersetzer 19 € pro Seite und eine Beteiligung am Nettoladenverkaufspreis, falls mehr als 15.000 Exemplare verkauft werden, verlangen kann.
Nach dem Urheberrechtsgesetz kann der Urheber, also der Übersetzer, grundsätzlich nur die vereinbarte Vergütung verlangen. Ist diese jedoch unangemessen, kann er von seinem Partner eine entsprechende Vertragsanpassung verlangen.
Der Kläger sah in dem Honorar eine unangemessene Vereinbarung und verlangte von dem Verlag eine Vertragsänderung.
Sowohl die erste als auch die zweite Instanz haben die Klage zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hingegen hat die Entscheidungen der anderen Instanzen aufgehoben und die weitergehende Vergütung des Klägers bestätigt.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofs ist der Übersetzer angemessen an dem Erlös zu beteiligen, den der Verlag erzielt, in dem er Dritten ein Nutzungsrecht einräumt. (BGH, Urteil vom 20.01.11 - I ZR 19/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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