Justizia
 
 
Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Bank muss über Rückvergütung unabhängig vom Zahlungsfluss aufklären:

Das OLG Stuttgart hat am 30.11.2010 (A.z.: 6 U 2/10) eine Bank zu Schadensersatzleistung im Fall eines fehlerhaft aufgeklärten Bankkunden verurteilt.


Der Kläger hatte von der Bank die Rückabwicklung einer Kapitalanlage mit der Begründung verfolgt, die Bank habe ihre Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag verletzt und schulde deshalb Schadensersatz.

Nach Gesprächen mit einem Kundenberater der beklagten Bank hatte der Kläger zeichnete eine Treuhandbeteiligung an der F-GmbH abgeschlossen. Am Tag der Unterzeichnung war ihm auch der Prospekt übergeben worden.
Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Kapitalanlage eine Provision, die sich auf 8,25 bis 8,72 Prozent der Zeichnungssumme belief. Dies war nicht Gegenstand der Besprechung zwischen dem Kläger und dem Kundenberater.
Der Anleger gewann die Hauptsache vor dem OLG, dass jedoch im vorliegenden Fall die Nichtzulassungsbeschwerde zuließ.
Das OLG äußerte die Rechtsansicht, dass die Haftung der Bank nicht davon abhängt, ob sie die Provision von der Fondsgesellschaft oder von einem Vertriebsunternehmen erhält, das von der Fondsgesellschaft beauftragt worden ist.
Ausschlaggebend ist nach der Ansicht des OLG, dass die Bank abhängig vom Erfolg ihrer Vertriebsbemühung - für den Anleger nicht erkennbar - eine Vergütung für ihre Anlageempfehlung von dritter Seite erhält.
 
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