Arbeitsrecht - Bundesarbeitsgericht erklärt gängige Weihnachtsgeldklausel für unwirksam
Die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation und arbeitsvertraglich vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt führen häufig dazu, daß Arbeitgeber sich ihrer tätsichlich bestehenden Zahlungspflicht nicht bewußt sind. In seiner aktuellen Entscheidung vom 8.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht eine sehr gängige arbeitvertragliche Klausel für unwirksam erklärt. Dies wird sich auch auf andere Ansprüche wir Urlaubsgeld und sonstige Prämien auswirken.
Kernpunkt der neuen Entscheidung ist wieder die Anwendung der Regeln über die Allgemeinene Geschäftsbedingungen auf Abreitsverträge.
Die hier strittige Klausel lautete wie folgt:
„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“
Diese sehr gängige Klausel wurde als teilweise widerspüchlich und daher unwirksam eingestuft.
Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne bei der Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der Arbeitnehmer aus diesem regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft verpflichten. Eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines zukünftigen Rechtsanspruchs nicht hindern.
Der seit 1996 bei der Beklagten als Diplom-Ingenieur beschäftigte Kläger erhielt zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Zahlung für das Jahr 2008. Die Klausel lautet:
„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“
Im Ergebnis stellen die Richter darauf ab, daß die Regelung zum einen die Freiwilligkeit und das fehlen einees Anspruchs bestimmt und andererseits den ejderzeitigen Widerruf.
Dies ist nach der Ansicht des BAG widersprüchlich, weil nur etwas widerrufen werden kann, was besreits besteht.
Sehr feinsinnig, aber logisch.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09
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