Justizia
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


» zum Anwaltsprofil

Angabe der Gepäckgebühren in Werbung einer Fluglinie

Die anfallenden zusätzliche Gepäckgebühren müssen in der Werbung einer Fluglinie enthalten sein. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamburg ist ein Verschweigen von solchen wichtigen Informationen als wettbewerbswidrig anzusehen.

Die anfallenden zusätzliche Gepäckgebühren müssen in der Werbung einer Fluglinie enthalten sein.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hat eine Billig-Fluglinie ihre Flüge mit günstigsten Preisen für gewisse Flugstrecken beworben und dabei die Klausel "inklusive Steuern und Gebühren" verwendet. Tatsächlich waren die Gepäckgebühren aber nicht enthalten und fielen als zusätzliche Kosten für die Reisenden an.
Nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamburg ist ein solches Verschweigen von wichtigen Informationen als wettbewerbswidrig anzusehen. Die Fluglinie täuscht die Reisenden darüber, dass noch weitere Kosten entstehen, da sie für pro Gepäckstück eine extra Gebühr berechnet. Solch eine Klausel ist als rechtswidrig und unlauter einzustufen.
(OLG Hamburg, Urteil vom 26.08.10 - 3 U 118/08)

Mehr zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage www.anwaltsbuero47.de.

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de

 
«  zurück