Wortberichterstattung über Prominenten zulässig
Textberichterstattung stellt nicht automatisch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, insbesondere wenn es sich um eine Person der Öffentlichkeit handelt.
Zwei Presseverlage wendeten sich gegen verschiedene zivilgerichtliche Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts, in denen ihnen Wort- und teils auch
Bildberichterstattungen über die Tochter der monegassischen Prinzessen Carolin von Hannover, untersagt worden ist. Gegen diese Entscheidung legten die Beschwerdeführer nun Verfassungbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein, da sie sich durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in ihrer Pressefreiheit und in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt sehen.
Die Bildveröffentlichung fallen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht unter das Grundrecht der Pressefreiheit, die Wortberichterstattung hingegen schon. Die Äußerungen in den Zeitschriften fallen als Werturteile in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Ihre Grenzen findet diese nur in den allgemeinen Gesetzen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht haben die Fachgerichte die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere bei der Abwägung gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin, kann im zugrundeliegenden Fall die Meinungsfreiheit nicht zurücktreten. Die beanstandeten Artikel verletzen die Klägerin weder in ihrer Ehre noch würdigen sie sie in irgendeiner anderen Weise herab. Zudem kann die Tochter der Prinzessin als Person der Öffentlichkeit davon ausgehen, dass sich Vorgänge aus ihrer Sozialsphäre in der Presse wiederfinden.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.09.10 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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