Altersdiskriminierung eines Stellenbewerbers
Eine Stellenausschreibung verstößt bereits dann gegen das Altersdiskriminierungsverbot des AGG, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat erwartungsgemäß den Fall eines etwa 50jährigen Bewerbers bei einer juristischen Fachzeitschrift zu Gunsten des Bewerbers entschieden.
Der Kläger ist Volljurist und bewarb sich im Jahr 2007 auf eine von der Beklagten Juristischen Fachzeitschirft geschaltete Stellenanzeige. Diese suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin, der Kläger erhielt eine Absage ohne Einladung ins Bewerbungsgespräch.
Die gerügte Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 AGG. Dieser verbietet, daß eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird. Stellen sind demnach ua. „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2010 - 8 AZR 530/09
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