Justizia
 
 

Klagbarer Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bei Kündigungsverzicht

Hat der Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall des Klageverzichts eine Abfindung angeboten, dann ist diese grundsätzlich mit 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung zu bemessen, auch wenn der Arbeitgeber einen niedrigeren Betrag als den richtigen angibt.

Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der BEschäftigung, wenn der Arbeitgeber 1. betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer 2. gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Dieser Anspruch entsteht aber nach dem Gesetz ausschließlich dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in dem Kündigungsschreiben auf diese Voraussetzungen (1. Anspruch auf Abfindung bei Betriebsbedingtheit der Kündigung und 2. Verstreichenlassen der Klagefrist) hingewiesen hat.
Diese gesetzliche Regelung verbietet zwar nicht eine geringere Abfindung, sie wird aber als Regelfall angenommen und der Arbeitgeber muß ausdrücklich darauf hinweisen, daß die vorgeschlagene Abfindung niedriger ist, als die in § 1a KSchG. Ansonsten ist er an den ggf. höheren BEtrag gebunden.
 
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