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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart


I.
Schönheitsreparaturen des Mieters
BGH, Urteil 18.06.2008, VIII ZR 224/07
a.)
Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.
b.)
Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.
II.
Umfang einer Ausgleichsklausel
LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2007, Az. 4 Sa 884/07
Eine Ausgleichsklausel in einer Abwicklungsvereinbarung, wonach mit der Erfüllung dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt abgegolten und erledigt sind, erfasst nicht den Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus einem Arbeitgeberdarlehen, welches in einem selbständigen Darlehensvertrag im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis gewährt wurde.

III.
Spurenwechsel auf einer mehrspurigen Straße
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2007, Az. 14 U 106/07
1.
Nähert sich ein Fahrzeugführer bei einer 2 oder mehrspurigen Straße einer auf seiner Fahrspur langsam fahrenden oder stehenden Fahrzeugschlange, so hat er bei einem Fahrstreifenwechsel zum Zweck des Überholens ebenso die Vorschrift des § 7 StVO zu beachten wie ein PKW-Fahrer, der mit seinem Wagen aus der Fahrzeugschlange heraus auf den linken Fahrstreifen wechseln will.
2.
In einer derartigen Verkehrssituation ist sorgfältig anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob gegenüber dem vorderen, aus der Fahrzeugschlange ausscherenden PKW-Fahrer ein Anscheinsbeweis hinsichtlich der Nichtbeachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO spricht.
3.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht erfüllt, wenn der Überholende z. B. den Fahrstreifenwechsel abrupt und mit unverminderter - situationsbezogen zu hoher - Geschwindigkeit vornimmt.
IV.
Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen
LAG Nürnberg, Urteil vom 12.06.2007, Az. 6 Sa 37/07
Eine Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen ist nur berechtigt, wenn auch zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass keine Besserung der Arbeitsleistung erwartet werden kann; hierfür kann der erfolglose Ausspruch einer Abmahnung Indiz sein.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert es, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung alles Zumutbare unternimmt, um die Ursache der Minderleistung zu erforschen und entsprechende Hilfestellungen zu versuchen. Daher kann der Arbeitgeber nicht offen lassen, ob beim Fahrer Lade-, Lese- oder Orientierungsprobleme für die regelmäßigen Verspätungen ursächlich sind.
Der Arbeitgeber muss schließlich nachvollziehbar darstellen und gegebenenfalls beweisen, dass und warum zumutbare Organisations- und Abhilfemaßnahmen nicht versucht worden sind oder erfolglos geblieben wären.

V.
Internetnutzung durch den Betriebsrat
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.03.2007, Az. 3 TaBV 47/06
1.
Die Internetnutzung durch den Betriebsrat gehört grundsätzlich zu den sachlichen Mitteln der Informations und Kommunikationstechnik im Sinne von § 40 Abs 2 BetrVG.
2.
2. Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimmt sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers.
VI.
Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht als Störer
OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.
VII.
Beweislast für Zugang der Betriebskostenabrechnung bei Vermieter
AG Köln, Urteil vom 16.07.2008, AZ. 220 C 435/07
Der Vermieter muss beweisen, dass dem Mieter die Betriebskosten-Abrechnung innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zugegangen ist. Die Regeln des Anscheinsbeweises finden keine Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Abrechnung als Einwurf-Einschreiben versandt hat.
VIII.
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 826 BGB wegen Insolvenzverschleppung auf Erstattung von Insolvenzgeld
LG Stuttgart, Urteil vom 13.06.2008, Az. 15 O 228/07
1. Die Bundesagentur für Arbeit ist im Hinblick auf die auf sie nach § 187 SGB III bergehenden Ansprüche nicht in den Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht mit einbezogen.
2.
Eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung begründet nicht eo ipso ein Sittenwidrigkeitsverdikt nach § 826 BGB.

3.
Die Bundesagentur für Arbeit hat, soweit sie Insolvenzgeld an Arbeitnehmer einer insolventen GmbH leistet, gegen den insolvenzverschleppenden Geschäftsführer keinen Anspruch nach § 826 BGB auf Schadenersatz in Höhe des geleisteten Insolvenzgeldes, da es bereits am Schutzzweckzusammenhang zwischen (möglicherweise) sittenwidrigem Verhalten des Geschäftsführers und einem etwaigen Schaden der Bundesagentur fehlt. (Abweichung von BGH NZI 2008, 242= BGHZ 175, 58)
IX.
IHK-Pflichtbeitrag unabhängig von der Rechtsform des Inhabers des Gewerbebetriebes
Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 06.06.2008, Az. 17 A 1506/05
Die Erhebung eines IHK-Beitrages verstößt nicht gegen die Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG (EWGRL 335/69)) in der Fassung der Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1985 (85/303/EWG (EWGRL 303/85)).(Rn.4)
X.
Bankenhaftung bei finanzierten Kapitalanlagen
BGH, Urteil vom 03.06.2008, Az. XI ZR 131/07
1. Bei Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands.
2.
Rechtsfolge einer etwaigen Verletzung einer Aufklärungspflicht über die allgemeinen Folgen eines Mietpoolbeitritts kann lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten oder Mindereinnahmen sein, die sich durch die Mietpoolbeteiligung ergeben, nicht hingegen ein Anspruch auf Rückabwicklung sämtlicher Verträge.
3.
Da Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse prüfen und ermitteln, kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung der Bank gegenüber dem Kreditnehmer ergeben.
Die Urteile wurden von Rechtsanwalt Michael Henn zusammengestellt.

Michael Henn ist Schriftleiter der mittelstandsdepesche und Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Michael Henn
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