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Achtung beim Versenden von Werbeemails und Werbe-SMS!

Neue BGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Werbeemails und Werbe-SMS

Es ist unzulässig, dass der Betroffene tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung per Email oder SMS nicht erteilen will (Opt-out-Erklärung), § 7 II Nr. 3 Gesetz gegen unlauteren Wett-bewerb (UWG). Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. (BGH-Urteil vom 16.07.2008 – VIII ZR 348/06)

Was meint opt-out?
Opt-out ist ein Begriff aus dem Marketing. Im Gegensatz zum Opt-in-Verfahren wird hier auf die aktive Zustimmung zum Werbeempfang verzichtet. Der Empfänger erhält erst bei Zusendung der Email oder SMS die Möglichkeit, sich aus der Verteilerliste des Anbieters entfernen zu lassen, wenn er keine weitere Werbung wünscht. Oder wie im BGH-Fall wird von einer Einwilligung ausgegangen, weil der Empfänger nicht ausdrücklich sein „nein“ erklärt.

Was sind die wesentlichen Entscheidungsgründe?
Nach § 7 II Nr. 3 UWG stellt u.a. Werbung per Email und SMS eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. § 7 II Nr. 3 UWG verlangt, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird (Opt-in-Erklärung). Das Erfordernis einer gesonderten Erklärung ergibt sich aus der EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/ EG), die mit der Regelung des § 7 UWG umgesetzt ist. Nach dieser Richtlinie kann die Einwilligung in jeder geeigneten Weise gegeben werden, durch die der Wunsch des Nutzers in einer „spezifischen Angabe“ zum Ausdruck kommt.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Dem Versand von Werbe-SMS und von Email-Newslettern o.ä. muss der Empfänger am besten durch „Kreuzchenmachen“ oder außerhalb des Internets durch Unterschrift vorher zustimmen.

Was ist mit Werbeemails?
Nicht geäußert hat sich der BGH zu § 7 III UWG. Eine Ausnahme vom Einwilligungsvorbehalt besteht für reine Werbe-Emails (nicht Newsletter!), wenn das Unternehmen die Emailadresse beim Verkauf erhalten hat und diese für Direktwerbung für ähnliche Produkte nutzt (§ 7 III UWG). Ein Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit ist notwendig. Die Ausnahme gilt nicht für Interessenten, die man per Email bewerben möchte, sondern nur für Kunden.

Fragen zu Werbung und Datenschutz? Jederzeit und gerne.

Kontakten Sie mich doch einfach unter kanzlei@kanzlei-iraschko-luscher.de oder telefonisch 040 55 77 39 59.
 
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