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Limited und Sozialversicherung: Bauleiter einer Einpersonen-Limited - kein AN

Das Hessische Sozialgericht hat entschieden, dass ein Inhaber einer Einpersonen-Limited, der als Bauleiter im Rahmen von Werkverträgen der Limited mit einer anderen Firma tätig wird, nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Denn die Tätigkeit des Limited-Inhabers auf den Baustellen der anderen Firma stelle eine selbständige Tätigkeit dar, da er in dem ihm übertragenen Bereich nicht von Weisungen abhängig war, sondern vielmehr die Kalkulation, Koordinierung des Bauablaufs, Materialdisposition sowie die Abwicklung der Baumaßnahmen in eigener Verantwortung übernommen habe. Der Umstand, dass die Vergütung teilweise nach Zeitaufwand durch Aufschreiben von Stunden erfolgt sei, spreche nicht gegen eine selbständige Tätigkeit, da eine solche Abrechung auch im Rahmen von Werkverträgen im Baugewerbe möglich sei. Somit ergebe eine Würdigung der Gesamtumstände, dass gemäß den Rechtsprechungs-Kriterien zur Abgrenzung der abhängigen von der selbständigen Tätigkeit in Konkretisierung der gesetzlichen Definitionen in § 7 SGB IV im vorliegenden Fall eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Das Gericht betonte in der Entscheidung, dass die Limited als ausländische juristische Person in Deutschland auch dann anzuerkennen sei, wenn sie ihren faktischen Verwaltungssitz in Deutschland und somit nicht in dem EU-Staat ihrer Gründung habe.

Diese Anerkennung könne zu der Frage führen, ob die Beauftragung der Limited mit Tätigkeiten, die normalerweise abhängig beschäftigte Arbeitnehmer verrichten, zur Sozialversicherungsfreiheit des Limited-Inhabers führe oder ob die Zwischenschaltung der Limited sozialversicherungsrechtlich ins Leere gehe und damit für die Frage der Sozialversicherungspflicht unbeachtlich sei. Auf diese Frage kam es aber in dem vorliegenden Fall nicht an, da der Limited-Inhaber keinen typischerweise von abhängig Beschäftigten ausgeführten Tätigkeiten nachging, sondern einer selbständigen Tätigkeit.

Die Frage, wie eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist, die typischerweise von Arbeitnehmern verrichtet wird, wenn diese von einem Inhaber einer Einpersonen-Limited ausgeführt wird im Rahmen eines Werkvertrags zwischen der Limited und einer anderen Firma, wird daher durch die Entscheidung (leider) nicht geklärt.
 
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