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Rückwirkende Gewährung einer Stellenzulage nach Nr. 9 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz

Mit Urteil vom 26. März 2009 (Az. 2 C 1/08) hat das Bundesverwaltungsgericht grundlegend zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Polizeizulage an Fahndungshelfer nach Nr. 9 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz Stellung genommen. In den Gründen der Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass die Gewährung dieser Zulage lediglich davon abhängt, dass eine Zugehörigkeit zu den begünstigten Personengruppen gegeben ist, Aufgaben dieses Dienstes verrichten werden und den Begünstigten Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. In den Urteilsgründen hat das Gericht außerdem dargelegt, dass es gerade nicht darauf ankommt, ob die Begünstigten dieser Vorschrift auch mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind.

Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes klargestellt, dass bereits die Zugehörigkeit zu den in der Nr. 9 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz aufgeführten Berufsgruppen einen Anspruch auf Gewährung der Polizeizulage begründet. Die Art der Tätigkeit spielt in diesem Zusammenhang demzufolge keine Rolle.

In der Verwaltungspraxis hat diese Rechtsprechung die Frage aufgeworfen, ob die Zulage auch rückwirkend gewährt werden muss. Insoweit stehen einige Verwaltungsbehörden auf dem Standpunkt, dass mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der bezeichneten Zulage erstmals höchstrichterlich geklärt worden seien. Mit diesem Argument wird von einigen Verwaltungsbehörden die Auffassung vertreten, dass erst ab dem Zeitpunkt dieses Urteils des Bundesverwaltungsgerichts - also frühestens seit dem 26. März 2009 - die Zulage nach den vom Gericht aufgestellten Grundsatz gewährt werden könne. Für den Zeitraum vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne nach der Auffassung einiger Behörden hingegen nicht geltend gemacht werden, dass die Zulage bereits dann anfallen würde, wenn eine Zugehörigkeit zu der begünstigten Personengruppe gegeben ist. Vielmehr sei für den Zeitraum vor dem 26. März 2009 davon auszugehen, dass die Stellenzulage nur dann zugesprochen werden könne, wenn zusätzlich zu dem bekleideten Amt auch noch eine „herausgehobene Funktion“ im Sinne einer die Zulage rechtfertigenden „Gefährdungslage“ inne gehabt wurde.

Diese Verwaltungspraxis, die den begünstigten Beamtinnen und Beamten die Zulage gemäß der Nr. 9 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen erst seit dem 26. März 2009 gewährt, ist weder mit dem Gesetz noch mit der Rechtsprechung in Einklang zu bringen. Vielmehr können die von der Stellenzulage Begünstigten – nach vorzugswürdiger Rechtsauffassung – auch für die Vergangenheit die Stellenzulage verlangen, wenn sie eines der begünstigten Ämter bekleidet haben. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist demzufolge nicht erst seit dem 26. März 2009 anwendbar, denn die Rechtslage wurde durch dieses Urteil nicht geändert, sondern lediglich bestätigt. Einer rückwirkenden Gewährung der Polizeizulage an die betreffenden Beamtinnen und Beamten ist somit grundsätzlich möglich.

Auf die Gründe, die es rechtfertigen, auch rückwirkend nach Maßgabe der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulage nach Nr. 9 der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren, kann hier im Einzelnen nicht eingegangen werden. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass sowohl der Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, als auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes sowie der Gesetzeswille deutliche Hinweise dafür geben, dass die Gewährung der Stellenzulage neben dem Innehaben des Amtes – sowie einer Besoldung nach der Bundesbesoldungsordnung A – keine weiteren Voraussetzungen aufstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die – schon zuvor geltende – Rechtslage lediglich klarstellend bestätigt und nicht, wie es einige Verwaltungsbehörden annehmen, einen neuen Grundsatz zur Anwendung der bezeichneten Stellenzulage aufgestellt. Im Übrigen hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht auch schon andere Gerichte – wie beispielsweise der Bayrische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 16.10.2006 (Az. 14 B 03.2951) – für Recht erkannt, dass die Angehörigen der erfassten Beamtenkategorien (mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung) die Zulage auch dann erhalten, wenn sie konkret andere als vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, da der Anspruch auf die Zulage nicht an eine polizeiliche Verwendung im engeren Sinne, sondern an das Dienstverhältnis des Beamten anknüpft.

Festgehalten werden kann somit, dass die Stellenzulage nach Nr. 9 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz den begünstigten Beamtinnen und Beamten auch mit Wirkung für die Vergangenheit zuzusprechen ist, sofern sie einer der in der Vorschrift aufgeführten Beamtengruppen angehören (Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, Beamte des Steuerfahndungsdienstes und Soldaten der Feldjägertruppe) und ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Für Beamte der Zollverwaltung gilt allerdings gemäß des Wortlautes der Vorschrift eine Einschränkung, nämlich dahingehend, dass diesen die Zulage nur dann zusteht, wenn sie mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. März 2009 ist zu begrüßen, da nunmehr auch höchstrichterlich die Voraussetzungen für die Gewährung der Polizeizulage geklärt sind. Die von der Vorschrift begünstigten Beamtinnen und Beamten können das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus den vorstehend dargelegten Gründen zum Anlass nehmen, die ihnen zustehende Zulage sowohl mit Wirkung für die Zukunft, als auch rückwirkend geltend zu machen.

Rechtsanwalt Oliver Gerlach
Kanzlei Dr. Fricke & Collegen
 
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