Einmaliger Seitensprung reicht für Scheidungsantrag nicht aus - Zerrüttungsprinzip für Scheidungsantrag maßgeblich
(Nürnberg) Alljährlich treten rd. 200.000 Ehepaare den Gang zum Scheidungsrichter an. Jahrzehntelang galt hierfür bei den deutschen Gerichten das sogenannte Verschuldensprinzip. Seit der Reform des Scheidungsrechts im Jahre 1977 kommt es für das Scheitern der Ehe auf ein Verschulden eines Ehegatten nicht mehr an.
Seit diesem Zeitpunkt, so erläutert der Nürnberger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, kommt es für den Scheidungsantrag nur noch darauf an, dass die Ehe im Sinne des Gesetzes als gescheitert gilt. Dies sei nunmehr nach dem Willen des Gesetzgebers dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Hierbei, so Weispfenning, reiche es völlig aus, dass es einem der Ehegatten an der entsprechenden Versöhnungsbereitschaft mangelt. Es komme also nicht darauf an, dass beide Ehegatten der Auffassung sind, dass die Ehe gescheitert ist.
Ob und wann eine Ehe als gescheitert im Sinne des Gesetzes gilt, bestimmen die Richter nun anhand der Dauer des Getrenntlebens, bestätigt auch der Hamburger Rechtsanwalt Peter Leßmann, Leiter des Fachausschusses Familienrecht der Vereinigung. Leben die Ehegatten danach noch nicht ein Jahr getrennt, kann eine Ehe nur dann geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese, so Familienrechtsexperte Leßmann, liegen in der Regel nur dann vor, wenn der Scheidungswillige von seinem Ehegatten laufend misshandelt oder betrogen wird. Auch starke Alkoholabhängigkeit kann ein Grund für eine vorzeitige Scheidung sein. Einmalige Seitensprünge hingegen, so betont Leßmann, reichen für eine unzumutbare Härte im Sinne des Gesetzes in der Regel nicht aus.
Liegt die Trennung hingegen schon mehr als ein Jahr zurück und beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner dem Scheidungsantrag seines Ehegatten zu, stehen der Scheidung seitens des Gesetzes keine besonderen Hinderungsgründe mehr entgegen.
Allerdings müssen sich die Scheidungswilligen in diesem Fall auch über die Scheidungsfolgen einig sein, wie z. B. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht für minderjährige Kinder, Unterhaltspflichten oder die Aufteilung von Hausrat und Vermögen. Wehrt sich einer der Ehegatten gegen die Scheidung, so Leßmann, muss nach dem Gesetz in der Regel eine dreijährige Wartefrist in Kauf genommen werden. In diesem Fall wird das Scheitern der Ehe vom Gesetz in der Regel als unwiderlegbar vermutet.
Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, etwa bei der Gefahr psychischer Schäden für minderjährige Kinder oder gar Selbstmordgefahr als Scheidungsfolge, kann auch eine mehr als dreijährige Trennungsfrist nicht ausreichend sein, wenn sich einer der Ehegatten noch gegen die Scheidung wehrt. Hilfsbedürftigkeit, Krankheiten, hohes Alter oder gar nur Einsamkeit nach der Scheidung reichen hingegen für eine weitere Blockierung der Scheidung nicht aus. Aufgrund der hohen psychischen Belastungen, die für alle Beteiligten in der Regel mit einer Scheidung einhergehen, raten beide Scheidungsrechtsexperten jedoch möglichst zu einer gütlichen Lösung.
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