Probleme bei der Hausübergabe
Michael Zecher
Anwaltskanzlei Dres. Zecher u. Coll.
König-Wilhelm-Straße 56
74360 Ilsfeld

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Neben dem Pflichtteilsrecht ist bei jeder lebzeitigen – vorzeitigen – Übertragung des eigenen Hauses auf die Abkömmlinge die Erbschaftsteuer, die Kosten für eine Pflegeheimunterbringung sowie die Hartz IV Problematik zu prüfen:
Die Erbschaftsteuer spielt wegen der hohen Freibeträge seit 1.1.2009 (500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für jedes Kind) bei Abkömmlingen und Ehegatten bei kleineren Vermögen keine Rolle mehr. Wo allerdings keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind, ist die neue Erbschaftsteuer eine beachtenswerte Größe. So muss zum Beispiel die Schwester, die von ihrem kinderlosen Bruder ein Haus zum Wert von 420 000,-- EURO erbt 120 000,-- EURO Erbschaftsteuer bezahlen, da sie nur einen Freibetrag von 20 000,-- EURO hat und der Steuerwert der Immobilie seit dem Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuerrechts dem Verkehrswert entspricht.
Zu verneinen ist die häufig gestellte Frage, ob sich Kinder, deren Eltern im Pflegeheim leben und sich ein Wohnrecht am übergebenen Haus vorbehalten haben, den fiktiven Mietzins an das Sozialamt zahlen müssen, wenn von diesem der Pflegeheimaufenthalt finanziert wird. Hier meint der Bundesgerichtshof in einem aus dem Jahre 2009 stammenden Urteil, dass die Kinder im Zweifel nicht verpflichtet sind, eine solche Wohnung zu vermieten, um den Mietzins dann an das Sozialamt abzuführen. Zur Sicherheit empfiehlt es sich in den erforderlichen Vereinbarungen eine Regelung aufzunehmen, wonach das Wohnungsrecht ersatzlos erlischt, wenn es nicht mehr ausgeübt wird.
Ein mit einem Wohnungsrecht oder Nießbrauch belastetes Hausgrundstück, das die Eltern an die Kinder übergeben haben, verhindert auch nicht den Bezug von Arbeislosengeld II, so ein Urteil des Bundessozialgerichtes . Ein von den Eltern geschenktes Grundstück, an dem sich die Eltern den Nießbrauch (d.h. die Nutzungsherrschaft) vorbehalten haben, ist im Regelfall sozialhilferechtlich nicht verwertbar. Im entschiedenen Fall bedeutete dies, dass der Sohn weiterhin Arbeitslosengeld II erhielt, ohne dies später als Darlehen zurückzahlen zu müssen.
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