Körnerkissen gefährden Versicherungsschutz
Nikolaos Penteridis
Melzer + Penteridis Anwälte
Am Vorderflöß 58
33175 Bad Lippspringe

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Körnerkissen können Ihren Versicherungsschutz gefährden. Zumindest dann, wenn Sie das Kissen in einer Mikrowelle aufwärmen und es dabei zu Beschädigungen am Hausrat kommt. Denn dies sei grob fahrlässig, so die Richter am Landgericht Kleve.
Er wendet sich an seine Hausratversicherung und begehrt von dieser die versprochenen Versicherungsleistungen. Ulrich K. :"Die haben mir jedoch geschrieben, dass ich grob fahrlässig gehandelt hätte". Die Folge: Die Versicherung zahlt nicht. Er lässt sich davon nicht abschrecken und verklagt die Versicherung. Die Richter in Kleve geben der Versicherung Recht. "Das Gericht ist auch der Ansicht, dass Herr K. grob fahrlässig gehandelt habe", so Rechtsanwalt Penteridis, Leiter des Dezernats Versicherungsrecht der Kanzlei Melzer + Penteridis Rechtsanwälte. "Denn in der Bedienungsanleitung ist aufgeführt, dass man Körnerkissen nicht in der Mikrowelle aufwärmen soll". Daraus haben die Richter den Schluss gezogen, so der Anwalt, dass es offensichtlich sei, dass man so etwas nicht tue.
Fragwürdiges Urteil
Penteridis: "Diese Entscheidung ist für mich nicht nachollziehbar. Denn man muss sich folgende Frage stellen, um zu prüfen, ob jemand grob fahrlässig gehandelt hat: Wie kann man nur?". Und das Aufwärmen von Körnerkissen in einer Mikrowelle tue zum einen jeder (der Jursit sagt dazu "sozialadäquates Verhalten") und der Umstand, dass dies in der Bedienungsanleitung aufgeführt sei, sei auch nicht überzeugend. "Denn", so Penteridis abschließend, "wer liest sich die Bedienungsanleitung der Mikrowelle durch?".
Melzer-Penteridis-Anmerkung:
Zum Fall sind zwei Anmerkungen erforderlich:
1) Es handelt sich hierbei um eine Einzelentscheidung. Es ist möglich und wahrscheinlich, dass ein anderes Gericht den Fall anders entschieden hätte.
2) Das Landgericht in Kleve musste hier noch nach dem alten Recht entscheiden. Nach dem neuen Recht führt ein grob fahrlässiges Verhalten nicht mehr automatisch zum Leistungsverlust. "Steht fest, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, muss entsprechend des Verschuldens die Leistung gekürzt werden", so Penteridis. "Entscheidend sind deshalb immer die Umstände des Einzelfalles, um dies beurteilen zu können". Kompetene Beratung sei dabei unerlässlich.








