
Niedrigere Besoldung für Beamte und Richter trotz Beförderung verfassungsgemäß? / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz legt Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor
(Stuttgart) Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat ein Verfahren zu der Frage, ob eine niedrigere Besoldung für Beamte und Richter trotz Beförderung verfassungsgemäß ist, ausgesetzt und dieses dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Nach dem seit 1. Januar 2008 geänderten Landesbesoldungsgesetz erhalten Beamte und Richter, welche in ein Amt ab der Besoldungsgruppe B 2 beziehungsweise R 3 befördert werden, für zwei Jahre nur das Gehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe („Wartefrist"). Dementsprechend bezieht der Kläger, der vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) berufen wurde, zwei Jahre lediglich die Besoldung aus seiner bisherigen niedrigeren Besoldungsgruppe R 3. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren nun ausgesetzt, so Henn, und dem Bundesverfassungsgericht die von ihm verneinte Frage vorgelegt, ob die „Wartefrist" mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz in Einklang steht. Das Bundesverfassungsgericht wird entscheiden müssen, ob nach einer Beförderung in ein höherwertiges Amt von Verfassungswegen sofort die höheren Dienstbezüge zu zahlen sind.
Henn empfahl, den Fortgang zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verwies.
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Michael Henn
Rechtsanwalt
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