Alexander Meyer
Rupp-Zipp-Meyer-Wank Rechtsanwälte
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Transparentbericht über Pflegeheim darf veröffentlicht werden




Ein Bericht über eine Qualitätsprüfung eines Pflegheims darf auch veröffentlicht werden, wenn er empfindliche Vorhalte über Defizite enthält, die ersichtlich nicht unwahr sind und gründlich ermittelt wurden, auch wenn die Ermittlung ohne Vorankündigung durchgeführt wurde.
 
Ein Pflegeheimträger wollte dem Landesverband der Betriebskrankenkassen verbieten einen Transparentbericht über eines ihrer Pflegeheime zu veröffentlichen. Dieser enthielt eine Qualitätsprüfung des medizinischen Dienstes. Deshalb wurde versucht eine einstweilige Anordnung zu erlangen. Diese wurde drauf gestützt, dass der Bericht fehlerhaft sei und ein unzutreffendes Bild zeichnen würde. Auch hätte das Pflegheim keine Gelegenheit gehabt sich auf die konkrete Prüfung vorzubereiten. Das Gericht lehnte die einstweilige Anordnung ab. Zwar enthält der Bericht tatsächlich empfindliche Vorhalte über Defizite in fraglichem Pflegheim. Diese sind auch geeignet Interessenten von der Inanspruchnahme des Heims abzuhalten. Allerdings ist die Unwahrheit der im Bericht getätigten Aussagen nicht ersichtlich, da diese auf einer gründlichen zweitägigen Prüfung mehrerer Ermittler beruhen. Auch entspricht es den gesetzlichen Vorgaben, dass eine derartige Qualitätsprüfung gerade unangemeldet durchgeführt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass in den Tagen der Prüfung anders gepflegt wird als üblich. Der Bericht darf daher veröffentlicht werden. (SG Dortmund, Beschluss vom 11.01.2010 – Az. S 39 P 279/09 ER)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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