Gemäß § 10 Abs 2 Z 1 PRG (Pauschalreisegesetz) kann der Reisende den Pauschalreisevertrag kostenlos stornieren, wenn am Bestimmungsort des Reiseziels unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung des Reisevertrags oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Eine Naturkatastrophe wie ein Erdbeben, Hurrikan oder Überflutung kann als unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand angesehen werden. Der Reisende kann dann den Pauschalreisevertrag kostenlos stornieren und hat Anspruch auf vollständige Rückerstattung des Reisepreises.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Reisende den Vertrag nur stornieren kann, wenn die Naturkatastrophe den Urlaubsort selbst betrifft und nicht nur den Reisezielort allgemein. Zum Beispiel, wenn ein Erdbeben in einem anderen Teil des Landes passiert, aber der Urlaubsort selbst nicht betroffen ist, kann der Reisende den Vertrag nicht kostenlos stornieren.
Es gibt auch Urteile des Obersten Gerichtshofs (OGH), die diese Regelung bestätigen. Zum Beispiel hat der OGH in seinem Urteil vom 31.08.2016, 10 Ob 34/16x, entschieden, dass ein Reisender den Pauschalreisevertrag kostenlos stornieren kann, wenn am Urlaubsort ein Hurrikan auftritt und die Durchführung der Reise unmöglich macht.