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Grundsätzlich gibt es keine rechtlichen Bedenken gegen eine Freistellung nach einvernehmlicher Kündigung bis 30.04.2026 und einen Arbeitsbeginn am 13.04.2026 bei einer neuen Firma.
Laut § 1157 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist freigestellt werden, wenn dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde. Die Freistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit wird, aber weiterhin Anspruch auf sein Entgelt hat.
Da die Freistellung bis 30.04.2026 vereinbart wurde, kann der Arbeitnehmer ab dem 13.04.2026 bei einer neuen Firma beginnen, ohne dass dies gegen das österreichische Arbeitsrecht verstößt.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitnehmer während der Freistellung nicht beschäftigt werden darf, um den Anspruch auf Entgelt zu erhalten. Andernfalls könnte dies als Verstoß gegen das Verbot der Konkurrenz während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gewertet werden (§ 1196 ABGB).
Quellen:
- ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)
- OGH (Oberster Gerichtshof) 9 ObA 103/15x vom 24.02.2016
- ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz) § 1157