Justizia
 
 

Braucht eine Wohnung in Österreich aus dem Jahr 1909 eine Nutzungsbewilligung?

Eine Wohnung aus dem Jahr 1909 benötigt keine Nutzungsbewilligung, da die Bestimmungen über die Nutzungsbewilligung erst mit dem Bundesgesetz über die bautechnischen Anforderungen an Gebäude (Bautechnikgesetz 1996) und der darauf basierenden Verordnung über die Nutzungsbewilligung (NZV 1997) in Kraft traten.

Gemäß § 3 Abs 1 NZV 1997 ist eine Nutzungsbewilligung erforderlich, wenn ein Gebäude oder eine andere bauliche Anlage neu errichtet, umgebaut oder wesentlich geändert wird. Da die Wohnung aus dem Jahr 1909 bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen errichtet wurde, ist keine Nutzungsbewilligung erforderlich.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Wohnung dennoch den aktuellen bautechnischen Anforderungen entsprechen muss. Wenn die Wohnung umgebaut oder wesentlich geändert wird, kann eine Nutzungsbewilligung erforderlich sein.