Ein interessantes Problem!
Gemäß § 922 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) haftet der Verkäufer für Mängel, die bei Übergabe des Kaufgegenstandes bereits vorhanden waren, jedoch erst später auftreten. Die Gewährleistung umfasst auch solche Mängel, die durch normale Benutzung oder Lagerung des Kaufgegenstandes entstehen.
In Ihrem Fall ist jedoch zu klären, ob der Riss in der Windschutzscheibe auf einen Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs zurückzuführen ist oder ob es sich um ein Ereignis handelt, das nach Übergabe des Fahrzeugs eingetreten ist. Wenn der Riss ohne äußeren Einfluss (wie z.B. Steinschlag) entstanden ist, könnte es sich um einen Mangel handeln, der unter die Gewährleistung fällt.
Das Oberlandesgericht Wien hat in einem Urteil vom 24.04.2007 (Az. 1 R 34/07h) entschieden, dass ein Riss in der Windschutzscheibe, der ohne äußeren Einfluss entstanden ist, als Mangel anzusehen ist, der unter die Gewährleistung fällt.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Gewährleistung nicht unbegrenzt gilt. Gemäß § 933 ABGB beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zwei Jahre ab Übergabe des Kaufgegenstandes.
Insgesamt kann man sagen, dass die noch bestehende Gewährleistung einen Austausch der Windschutzscheibe übernehmen könnte, wenn der Riss auf einen Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs zurückzuführen ist und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.