Eigeninitiative Arbeitsloser nicht versichert
Arbeitslose, die sich selbst um einen Vorstellungstermin kümmern, sind auf dem Weg zum potenziellen Arbeitgeber nicht versichert. Für die Eigeninitiative sieht das Gesetz einen Unfallschutz nicht vor, wie das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem am Montag, 10. Oktober 2011, veröffentlichten Urteil betont (Az.: B 2 U 183/11 B).
Der damals 53-Jährige hatte sich bei einem möglichen Arbeitgeber beworben und war im Frühjahr 2006 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Nach eigenen Angaben hatte ihm die Firma dann auch eine Anstellung fest in Aussicht gestellt. Vor seiner Heimfahrt stürzte er allerdings im Parkhaus. Schwere Fußverletzungen machten einen zweimonatigen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik erforderlich.
Seine Klage, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen, blieb ohne Erfolg. Zwar könne die Arbeitsplatzsuche gesetzlich unfallversichert sein, aber nur, wenn der betreffende Weg auf eine „besondere, an ihn im Einzelfall gerichtete Aufforderung“ der Arbeitsvermittler zurückgeht. Hier habe der Arbeitslose den Weg aber auf eigene Initiative und auf Einladung der Firma unternommen. Einen Unfallschutz sehe das Gesetz daher nicht vor.
Unfallschutz hätte allenfalls dann bestanden, wenn bereits ein Arbeitsvertrag geschlossen worden wäre. Dass ein Vertrag nach Angaben des Arbeitslosen fest in Aussicht gestellt war, reiche nicht aus.
Das am 25. Mai 2011 verkündete und jetzt veröffentlichte Urteil des LSG Halle ist bereits rechtskräftig. Einen Antrag auf Zulassung der Revision wies das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 24. August 2011 (Az.: B 2 U 183/11 B) ab.
Mehr zu vielen anderen Themen finden Sie auf meiner Homepage http://www.kanzlei-blaufelder.de
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
« zurück