Justizia
 
 
Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


» zum Anwaltsprofil

Guthaben auf Sparbuch verjährt nicht!

OLG Frankfurt a. M. mit Entscheidung vom 16.2.2010, war die Bank verpflichtet worden Auskünfte in Bezug auf ein in der Vergangenheit verschollenes Sparbuch zu erteilen und Zahlung zu leisten. Eine erfreuliche Entscheidung im Bankrecht.


Der Kläger hatte als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters hinsichtlich eines im Jahr 1959 eingerichteten Sparbuches Auskunftsansprüche gegenüber der beklagten Bank geltend gemacht. Erst im Jahr 2007 war er in den Besitz des Sparbuches gekommen. Das Sparbuch wies damals ein Guthaben von rund 106.000 DM auf. Es waren seit rund 50 Jahren keine Bewegung mehr feststellbar.

Der Kläger verlangte von der Bank nach Erteilung der Auskunft über das Guthaben Auszahlung desselben nebst den zwischenzeitlich angefallenen Zinsen. Die Bank widersetzte sich der Forderung. Das Oberlandesgericht Frankfurt hingegen verurteilte die Bank und stellte fest:

Die Beklagte ist dazu verpflichtet, dem Kläger Auskunft über das Guthaben auf einem im Jahr 1959 eingerichteten "vergessenen" Sparbuch zu erteilen.
Dem Sparbuch kam durchaus die Funktion einer Beweisurkunde zu. An die Erschütterung des Beweiswertes eines Sparbuches sind grundsätzlich besonders hohe Anforderungen zu stellen, die nur im Ausnahmefall vorliegen. Insbesondere die Höhe des Sparguthabens und die Dauer der Umsatzlosigkeit können dabei den Beweiswert nicht erschüttern.
Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr Martin J. Haas stellt zu dieser Entscheidung folgendes fest: Alte Sparbücher nicht wegwerfen. Man sollte im Gegenteil in jedem Speicher stöbern, falls man meint, dass hier vielleicht noch Sparbücher des Großvaters oder Elternteils herumliegen. Das Bankrecht ermöglicht Anlegern häufig Forderungen durchzusetzen, die vom juristischen Laien anders beurteilt werden. Die Verjährung von Auskunftsansprüchen richtet sich immer nach dem Vertragsverhältnis. Kann durch Vorlage eines Sparbuches ein bestehendes Vertragsverhältnis nachgewiesen werden wird eben auch Auskunft geschuldet. Schwieriger dürfte es allerdings sein, wenn ein Kontovertrag durch Auszüge noch nachweisbar ein Geschäftsverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs (oder drei Jahre zuvor) nicht mehr nachweisbar ist.

Anleger und Bankkunden aufgepasst. Es gilt stets das Motto: wer nichts tut bekommt auch nichts.

Wir prüfen im Rahmen einer Erstberatung gerne ob es aussichtsreich ist etwas zu unternehmen. Kosten hierfür: 50,00 € zzgl. Umsatzsteuer. 9,50 € insgesamt somit 59,00 €.
 
«  zurück