Justizia
 
 
Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


» zum Anwaltsprofil

Streitverkündung gegen Prozessbevollmächtigten aufgrund angeblichen Prozessbetruges ist zulässig und zuzustellen!

Der BGH hat am 08.02.2011 (A. z.: VI ZB 31/09) entschieden, dass die Weigerung des Landgerichts eine entsprechende Streitverkündung zu zustellen gegen das Gesetz verstößt!

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 2009 und der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 12. Januar 2009 wurden aufgehoben.
In dem Rechtstreit hatte der Kläger von dem Beklagten Einsicht in die Originale ärztlicher Behandlungsunterlagen verlangt. Im Rahmen eines seit 1997 zwischen den Parteien anhängigen Schadensersatzprozesses hatte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf Anforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 3. März 1998 Behandlungsunterlagen zu den Akten reichte, die sie als Originale bezeichnete.
Im Rahmen eines anderen Schriftsatzes hatte sie geschrieben, dass die "Originalakten" im Rahmen des vom Kläger gegen den Beklagten veranlassten Strafverfahrens beschlagnahmt worden seien. Die Beschlagnahme der Unterlagen war allerdings erst am 23. August 1999 erfolgt. Die Streitverkündung an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten erfolgte mit der Begründung, dass die Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Falle seines Unterliegens im Schadensersatzprozess auf Ersatz ihm auferlegter Gerichtsgutachterkosten wegen Beteiligung an einem Prozessbetrug oder Verletzung anwaltlicher Berufspflichten in Anspruch zu nehmen sei.
 
«  zurück