Fußballschauen während der Arbeitszeit rechtfertigkeit keine fristlose Kündigung
Wenn ein Arbeitnehmer während einer WM sich ein Fußballspiel anschaut, entspreche dies einem „sozialadäquaten Verhalten“, so die Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt (AZ: 7 Ca 4868/10), das die fristlose Kündigung eines Verkäufers für unwirksam erklärte.
Die fristlose Kündigung eines Verkäufers, der während der Arbeitszeit ein Spiel der Fußball-Weltmeisterschaft im Fernsehen gesehen hatte, war nicht berechtigt. Das Arbeitsgericht Frankfurt erklärte auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers für unwirksam.
Der Verkäufer hatte im vergangenen Sommer ein Fernsehgerät im Verkaufsraum des Unternehmens aufgebaut und ein Spiel der WM-Vorrunde eingeschaltet. Als seine Vorgesetzten davon erfuhren, kündigten sie wegen des Verdachts des Arbeitszeitbetruges. Der Arbeitnehmer werde schließlich nicht dafür bezahlt, während der Arbeitszeit seiner privaten Leidenschaft zu frönen.
Die Frankfurter Richter teilten diese Auffassung nicht. Fußball besitze gerade während einer Weltmeisterschaft einen solchen Stellenwert in der Gesellschaft, dass von einem „sozialadäquaten Verhalten“ des Arbeitnehmers ausgegangen werden könne. Ohne vorausgegangene Abmahnung hätte man ihm jedenfalls nicht kündigen dürfen, so die Richter.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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