Anwälte dürfen künftig in eingeschränktem Maß Erfolgshonorare nehmen




Der Bundesrat billigte am 23.05.2008 ohne Aussprache das vom Bundestag bereits verabschiedete Gesetz. Erfolgshonorare sind danach an enge Voraussetzungen geknüpft und nur in Ausnahmefällen möglich. Das Gesetz soll am 01.07.2008 in Kraft treten.
 
Erfolgshonorare sind nur dann erlaubt, wenn die finanziellen Verhältnisse und das Kostenrisiko einen Bürger davon abhalten würden, sein Recht zu suchen. Im Fall einer solchen Vereinbarung trägt der Anwalt das Risiko eines verlorenen Prozesses. Ein solcher Fall könnte beispielsweise dann vorliegen, wenn jemand einen wertvollen, aber sehr unsicheren Wiedergutmachungsanspruch geltend machen will, die Anwaltskosten dafür aber nicht aufbringen kann. Auch eine hohe streitige Schmerzensgeldforderung könnte für einen Geschädigten wirtschaftlich nur durchsetzbar sein, wenn er im Verlustfall nicht zusätzlich zu den Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten auch noch die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat.
 
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