Michael Zecher
Anwaltskanzlei Dres. Zecher u. Coll.
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Verstoß gegen das Transparenzgebot - AGB-Kontrolle einer Arbeitszeitregelung




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2011 - 9 AZR 236/10 -

 
Der Fall:
Der Kläger arbeitet als Flugsicherungskraft am Flughafen Köln / Bonn als Mitarbeiter der Beklagten, einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Zwischen den Parteien besteht ein Formulararbeitsvertrag, der u.a. folgende Regelung vorsieht:

„Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten …“

Der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 sieht eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden im Monat für Vollzeitbeschäftigte vor. Der Kläger hatte in der Vergangenheit durchschnittlich 188 Stunden im Monat gearbeitet und beantragte mit seiner Klage, festzustellen, dass seine monatliche Regelarbeitszeit dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang entspricht, hilfsweise begehrte er die Erhöhung seiner regelmäßigen Arbeitszeit.

Das Urteil des BAG:

Im Verlauf der Instanzen entschied das Arbeitsgericht für den Kläger und gab der Klage dem Hauptantrag nach statt. Das mit der Sache sodann befasste Landesarbeitsgericht wies die Klage mit dem Hauptantrag hat die Beklagte lediglich nach dem Hilfsantrag verurteilt, das Angebot des Klägers insoweit anzunehmen, als er die Erhöhung der Arbeitszeit auf 160 Stunden fordert. Das BAG hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts teilweise wiederhergestellt. Es stellte fest, dass die arbeitsvertragliche Arbeitszeitregelung ist wegen Intransparenz unwirksam. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (zu denen auch Formulararbeitsverträge zählen) können den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, wenn sie nicht klar und verständlich sind. Unter den in § 9 TzBfG genannten Voraussetzungen hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Der Regelung im Arbeitsvertrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen muss. Der Arbeitnehmer bleibt deshalb über den konkreten Umfang seiner Beschäftigung im Unklaren. An die Stelle der unwirksamen arbeitsvertraglichen Bestimmung tritt nun die manteltarifvertragliche Regelung über die Mindestarbeitszeit von Vollzeitangestellten. Diese beträgt 160 Stunden im Monat. Eine weitere Erhöhung der Arbeitszeit kann der Kläger, so das BAG, nicht verlangen. Denn er ist als Vollzeitangestellter nicht, wie § 9 TzBfG verlangt, teilzeitbeschäftigt.


 
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