Martin J. Warm
Warm-WirtschaftsRecht
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Steuerrecht: Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar




Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden.
 
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum. Der Senat gab der Klage grundsätzlich statt. Er beschränkte allerdings die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben auf 1 250 Euro, da das Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte. Der 10. Senat stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des BFH zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten vom 21.9.2009 (GrS 1/06, BB-Entscheidungsreport Ortmann-Babel, BB 2010, 296). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Denn das FG Baden-Württemberg hat in der Entscheidung vom 2.2.2011 – 7 K 2005/08 – eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt.

Quelle: Betriebs-Berater; FG Köln, Urteil vom 19.05.2011, 10 K 4126/09; PM FG Köln vom 01.07.2011

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de

 
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