Michael Zecher
Anwaltskanzlei Dres. Zecher u. Coll.
König-Wilhelm-Straße 56
74360 Ilsfeld
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Eltern übertragen Vermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch
Häufig übertragen Eltern bereits zu Lebzeiten Vermögen auf ihre erwachsenen Kinder. Ziel ist es hierbei beispielweise: Erbstreitigkeiten zu vermeiden oder Erbschaftsteuer zu sparen oder zu minimieren. Andererseits wollen die Eltern bis „zum Schluss“ durch Einnahmen aus diesem Vermögen abgesichert sein, d.h. sie sichern sich die Einkünfte aus der übertragenen Immobilie.
Neben der ertragssteuerlichen Komponente kann durch die Einräumung eines Nießbrauchrechtes bei einer Grundstücksübertragung Schenkungssteuer gespart werden. Danach darf die Nießbrauchsbelastung für Zwecke der Schenkungsbesteuerung in Höhe des Kapitalwertes vom Grundbesitzwert Steuer mindernd abgesetzt werden. Dabei fällt der zu kapitalisierende Wert umso höher aus, je jünger der Übertragende bei der Übergabe an den Beschenkten ist. Ein vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht unterliegt allerdings der Schenkungsteuer.
Hinweis:
Solange ein Nießbrauch besteht, erzielt der Beschenkte keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und kann somit auch keine mit dem Grundstück zusammenhängende Aufwendungen steuerlich geltend machen.

