Arbeitsrecht: Besonderer Kündigungsschutz bei Elternzeit selbst dann, wenn keine Elternzeit genommen wird?
Dass Arbeitnehmer während der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz genießen, ist allgemein bekannt.
Selbst dann, wenn Arbeitnehmer keine Elternzeit in Anspruch nehmen, kann ein besonderer Kündigungsschutz bestehen. Dass ist dann der Fall, wenn Arbeitnehmer, Teilzeitarbeit bei dem Arbeitgeber verrichten, bei dem Elternzeit genommen werden könnte, Anspruch auf Elterngeld haben. Diese genießen dann während des Bezugszeitraums von Elterngeld ebenso besonderen Kündigungsschutz (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG). Dies kann bis zu 14 Monaten der Fall sein (§ 4 Abs. 1 BEEG. Das wird von den Beteiligten oft übersehen.
Quelle: Warm-Wirtschaftsrecht
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de

