Michael Zecher
Anwaltskanzlei Dres. Zecher u. Coll.
König-Wilhelm-Straße 56
74360 Ilsfeld
» zum Anwaltsprofil
Gerichtlicher Genehmigungsvorbehalt für Betreuerhandeln ist unzulässig
Sachverhalt: Die seit 1981 bestehende Betreuung einer Mutter für ihren Sohn war zuletzt im Jahr 2004 mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten inklusive Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr“ verlängert worden.
Entscheidungsgründe
Das OLG München erklärte die dagegen erhobene weitere Beschwerde für begründet. Die Betreuerin führe im Rahmen ihres Aufgabenkreises die Betreuung selbstständig und eigenverantwortlich. Zwar habe das Vormundschaftsgericht über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Nicht statthaft sei jedoch der Teilentzug eines ganzen Aufgabenbereiches. Auch könne im Rahmen des § 1837 Abs. 2 BGB das Vormundschaftsgericht nicht selbst an Stelle des Betreuers handeln. Das LG habe diese rechtlichen Grundsätze nicht hinreichend beachtet. Mit dem Verbot eines Aufenthaltwechsels ohne gerichtliche Zustimmung entziehe das Gericht faktisch der Betreuerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht und setzte sich bei der Entscheidung über den Aufenthalt an ihre Stelle.
Wenn man tatsächlich zu der Auffassung gelange, dass ein Aufenthaltswechsel dem Betroffenen schweren Schaden zufüge, dann könne man einen Aufenthaltswechsel durch die Betreuerin nur verhindern, indem man sie zumindest für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung entlasse, sofern die Voraussetzungen dafür vorlägen. Dann sei zwingend für diesen Bereich aber ein neuer Betreuer zu bestellen. Das Betreuungsgericht werde im Rahmen der anstehenden Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung zu überprüfen haben, ob die jetzige Betreuerin ganz oder teilweise ungeeignet sei, die Betreuung zum Wohle des Betroffenen zu führen. Dazu weist das OLG ausdrücklich darauf hin, dass aus der vorherigen Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung keine Schlüsse zum Nachteil der Betreuerin gezogen werden könnten.

