Nikolaos Penteridis
Melzer + Penteridis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Am Vorderflöß 58
33175 Bad Lippspringe



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Vorsicht vor Piercings und Alkohol!




Gesetzlich Krankenversicherte können an den Kosten der Heilbehandlung beteiligt werden. Und zwar dann, wenn sie durch eine Straftat die Behandlung mitverursacht haben. Darauf weist Rechtsanwalt Penteridis hin.
 
Was ist passiert? Karsten P. (48) hat gefeiert, getanzt und viel getrunken. Haschisch hat er auch geraucht. Da er keine Lust hat für ein Taxi zu zahlen, setzt er sich in sein Auto und begibt sich auf den Weg nach Hause. Es passierte, was passieren musste: Er verliert die Kontrolle über sein Auto, kann einem anderen Auto gerade noch ausweichen und fährt gegen einen Baum. Er verletzt niemanden anderen, sondern nur sich. Im Krankenhaus wird er behandelt und er wird vollständig gesund.

Volltrunken gegen einen Baum

Die Folge: Er muss sich vor dem Strafrichter wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verantworten und wird verurteilt. Das ganz böse Erwachen kommt für ihn jedoch einige Wochen später. Er erhält von seiner Krankenkasse Post. Darin wird er aufgefordert, sich an den Kosten der Behandlung zu beteiligen: 2.000 Euro soll er zahlen (20 % der Gesamtkosten) und einen Teil des Krankengeldes zurückzahlen. Er legte Widerspruch ein und klagte gegen die Krankenkasse.

Der Richter gab der Krankenkasse Recht. Aber warum?

Vorsicht vor Piercings!

„In der Krankenkasse", so Rechtsanwalt Penteridis, „kann der Versicherte an den Kosten beteiligt werden. Und zwar dann, wenn die Behandlung deshalb notwendig war, weil sie durch eine Straftat verursacht worden ist." Dies sei im Sozialgesetzbuch 5 geregelt, so der Anwalt. Eine Kostenbeteiligung gilt jedoch nicht nur bei Straftaten. Penteridis: „Auch derjenige, der an einer Entzündung leidet, weil er sich ein Piercing hat stechen lassen, kann an den dadurch verursachten Behandlungskosten beteiligt werden".

Melzer-Penteridis-Anmerkung

Das Urteil des Sozialgerichts ist so zutreffend, sagt Penteridis. „Vermeiden Sie derartige Kosten, indem Sie lieber mit dem Taxi fahren. Herr P. hätte für die Taxifahrt weniger als 2.000 Euro ausgeben müssen."
 
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