Michael Zecher
Anwaltskanzlei Dres. Zecher u. Coll.
König-Wilhelm-Straße 56
74360 Ilsfeld
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Fristlose Entlassung wegen Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen - der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Der Fall: der Kläger war von November 1991 bis Mai 2006 bei einer Frankfurter Sicherheitsfirma als Bereichsleiter tätig. Weil er während dieser Zeit auch für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet habe, wurde ihm fristlos gekündigt. Die Bundes Agentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld, stellte aber eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Der Arbeitslose bestritt hingegen eine Vertragsverletzung. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Nachdem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet worden.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 14.9.2009, Az. L 9 AL 91/08
Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung. Hinsichtlich der Sperrzeit sei es unerheblich, ob sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vergleichen. Aufgrund der sozialgerichtlichen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der entlassene Betriebsleiter während seines Arbeitsverhältnisses auch für eine Sicherheitsfirma aus Kassel tätig gewesen ist. Dies folgt daraus, dass in einem Alarm Protokoll der Konkurrenzfirma als zu informierende Kontaktperson genannt wird. Auch hat er deren Firmenfahrzeug genutzt und von ihr ein Firmenhandy erhalten. Die entsprechende Handy Nummer hat er auf dem Arbeitslosengeldantrag für eventuelle Rückfragen angegeben. Unerheblich ist dabei, ob die Einsätze für die Konkurrenzfirma unentgeltlich aus reiner Gefälligkeit, wie der Kl. behauptete, erfolgt sind. Denn während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt.

