Nikolaos Penteridis
Melzer + Penteridis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Am Vorderflöß 58
33175 Bad Lippspringe
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Sperma: Krankenkasse muss Einfrierkosten nicht erstatten
Kosten für das Einfrieren von Sperma muss die Krankenkasse nicht erstatten. Dies hat das Sozialgericht Aachen am 03.11.2009 entschieden.
Nach Ansicht des Gerichts zu Recht. Denn es sei rechtens, dass das Einfrieren von Sperma keine Krankenbehandlung darstellt und somit von den gesetzlichen Krankenkassen nicht zu ersetzen ist. Außerdem hätte er zuerst einen Antrag stellen müssen, um in den Genuss der Kostenerstattung zu gelangen. Der Hinweis des Mannes, dass die Beihilfe solche Kosten erstatte, griff nicht durch. Das Gericht verwies auf die Unterschiede zwischen der Beihilfe und dem Krankenversicherungsrecht. Außerdem sei es nicht in jedem Bundesland Teil der Beihilfe (z.B. NRW).
Aktenzeichen: S 13 KR 115/09 (nicht rechtskräftig)

