Nikolaos Penteridis
Melzer + Penteridis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Am Vorderflöß 58
33175 Bad Lippspringe
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Lass sie nicht allein - Von Waschmaschinen & Co.
Geschirr eingeräumt, Spülmaschine gestartet und noch mal gerade rüber in den Supermarkt, da passiert ja nichts mit der Spülmaschine. So denken viele und lassen Spül- und Waschmaschine unbeaufsichtigt werkeln. Verständlich. Denn die Maschinen arbeiten zuverlässig. Denkt man sich.
Aber welche Versicherung zahlt solche Schäden? In Betracht kommt: die Wohngebäude-, Privathaftpflicht- sowie die Hausratversicherung. Die alles entscheidende Frage ist immer: Hat der Wasch- oder Spülmaschinenbetreiber grob fahrlässig gehandelt oder nicht?
Beispiel:
In einer Mietswohnung platzt der Schlauch der Spülmaschine. Beschädigt werden Teile des Mobiliars des Mieters und die Raumwände. Die Wohngebäudeversicherung zahlt den Schaden an der Wand zum Neuwert. Wenn sie dem Mieter nachweisen kann, dass er grob fahrlässig gehandelt hat (weil er zum Beispiel das Haus verlassen hat), so kann sie sich das Geld vom Mieter holen.
Dieser könnte jedoch dann seine private Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Dies ist aber nur möglich, wenn er einfach fahrlässig gehandelt hat und er über die Nebenkosten an der Wohngebäudeversicherung beteiligt ist.
Die beschädigten Möbel werden von der Hausratversicherung ersetzt; wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt allerdings nur dann, wenn dies in der Versicherungspolice ausdrücklich so geregelt ist.
Unser Tipp:
Lassen Sie erst gar nicht so weit kommen, sich mit Versicherungen oder Gerichten zu streiten, ob Sie grob fahrlässig gehandelt haben oder nicht. Schauen Sie regelmäßig nach, ob bei Ihren Maschinen alles in Ordnung ist.
Falls Sie doch mal Probleme haben sollten, sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen!

