Arbeitsrecht: Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuen Entscheidung feststellt, dass Befristungen nach dem § 57b Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) für längsten falls sechs Jahre abgeschlossen werden dürfen.
Der Kläger ist Diplom-Biologe der Fachrichtung Biochemie. Er war nach Beendigung seiner Promotion aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2007 an einer medizinischen Hochschule des beklagten Landes beschäftigt. Nach dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde die Befristung auf § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG gestützt.
Die gegen die Befristung zum 31. Dezember 2007 gerichtete Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Mit dem Kläger als Diplom-Biologen konnten nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG befristete Arbeitsverträge nur bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren abgeschlossen werden. Dieser Zeitrahmen ist überschritten.
(Quelle: BAG, Urteil vom 02.09.2009 - 7 AZR 291/08; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2008 - 8 Sa 1368/07)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, http://www.warm-wirtschaftsrecht.de

