Michael Zecher
Anwaltskanzlei Dres. Zecher u. Coll.
König-Wilhelm-Straße 56
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Entscheidungsbefugnis über den Vornamen eines Kindes




Die Entscheidungsbefugnis darüber, welchen Vornamen ein Kind erhält, ist der Mutter zu übertragen, wenn der Vater sich dazu auch dem Gericht gegenüber nicht äußert.

AG Pankow-Weißensee, Beschl. v. 19.2.2009, 27 F 767/09
 
Sachverhalt:
Die Eltern des Kindes sind miteinander verheiratet und leben getrennt. Nach der Geburt bat die Mutter den Vater mehrfach vergeblich, gemeinsam einen Vornamen für das Kind zu bestimmen, um eine Geburtsurkunde beantragen zu können. Die Geburtsurkunde ist u.a. für Arztbesuche und die Inanspruchnahme von Sozialleistungen erforderlich. Sie beantragt deshalb, ihr die Entscheidung darüber zu übertragen, welchen Vornamen das Kind erhält. Der Vater äußerte sich weder auf eine vom Gericht gesetzte Frist zur schriftlichen Stellungnahme noch auf einen Anruf des erkennenden Richters hin.

Entscheidung:
Das AG hat der Mutter antragsgemäß die Entscheidung über die Wahl des Vornamens gern. § 1628 BGB übertragen. In den Gründen des Beschlusses heißt es, die Entscheidung, welchen Vornamen das Kind erhalten solle, sei eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, die einem Elternteil übertragen werden könne, wenn sich die Eltern nicht einigen können. Der Vorname begleite ein Kind sein Leben lang; er kennzeichne und präge dessen Persönlichkeit. Eine fehlende Einigung liege auch vor, wenn ein Elternteil sich nicht zu einer Entscheidung durchringe. Da sich der Vater zu einer Stellungnahme nicht in der Lage sähe, sei die entsprechende Befugnis im Interesse des Kindeswohls (§ 1697a BGB) auf die Mutter zu übertragen, welche das Kind ohnehin seit der Geburt allein betreue. Denn das Kind könne nicht ohne Vornamen bleiben.

Praxishinweis: Bei der vorliegenden Entscheidung handelt es sich um die erste veröffentlichte Entscheidung zur Übertragung der Wahl des Vornamens auf einen Elternteil für den Fall, dass der andere Elternteil dazu keine Stellungnahme abgibt.

Wesentlich häufiger dürfte hingegen der Fall auftreten, dass eine Stellungnahme des Vaters deshalb nicht erreicht werden kann, weil dieser überhaupt nicht erreichbar ist.
Gegenstand eines Beschlusses des OLG Dresden (OLG Dresden v. 13.1.2004 — 21(10) UF 821/03, OLGReport Dresden 2004, 380) war die Entscheidungsbefugnis, nachdem die Eltern sich nicht auf einen Namen einigen konnten. Maßgebendes Kriterium war dabei ebenfalls das Wohl des Kindes. Es kam nicht darauf an, welcher Vorname besser geeignet war oder besser zu dem Kind passte, sondern darauf, dass auch dieses Kind seit seiner Geburt von der Mutter allein versorgt und betreut wurde.


 
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