Michael Zecher
Anwaltskanzlei Dres. Zecher u. Coll.
König-Wilhelm-Straße 56
74360 Ilsfeld
» zum Anwaltsprofil
Kündigung einer Führungskraft wegen der Annahme einer “VIP – Eintrittskarte“ für ein Fußballspiel
Das Urteil hatte die Frage der Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen der Entgegennahme einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel zum Gegenstand.
Das Urteil: LAG Rheinland – Pfalz 9 Sa 572/08, Entscheidung vom 16.1.2009
Das Landesarbeitsgericht ging von einer gravierenden Pflichtverletzung des Klägers durch die Entgegennahme eines Geschenks in Form einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel durch ein Personal Vermittlung unternehmen, mit welchem die Beklagte zusammenarbeitete, aus. Bei dieser Eintrittskarte handelte es sich um eine so genannte wie VIP - Karte für ein Fußballspiel, die einen nicht unerheblichen Wert hatte.
Das Landesarbeitsgericht vertrat hierbei die Auffassung, ein Arbeitnehmer verstoße gegen das so genannte Schmiergeld verbot und handele den Interessen des Arbeitgebers zuwider, wenn er bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteil entgegennehmen, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sein, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter zu beeinflussen. Es reiche hierbei aus, dass der gewährte Vorteil allein die Gefahr begründe, der Annehmende werden nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn, also des Arbeitgebers wahrnehmen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bejahte das Landesarbeitsgericht zumindest die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Die Eintrittskarte stellte einen erheblichen geldwerten Vorteil dar, so dass dem Kläger bewusst sein musste, dass das Unternehmen, von welchem er die Karte erhalten hatte, dies aus einem eigenen Interesse im Hinblick auf die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber vornahm. Der bloße Schein, dass eine Führungskraft bei seinen Entscheidungen nicht allein die Interessen des Arbeitgebers vertrete, sei für diesen nicht hinnehmbar und nicht akzeptabel. Hierbei reiche es aus, dass das Geschenk objektiv dazu geeignet sei, in Wohlwollen des Klägers gegenüber dem stinkenden Unternehmen zu begründen oder zu verstärken. Mit dieser Begründung blieb der Kläger im Ergebnis mit seiner Klage ohne Erfolg.

