Alexander Meyer
Rupp-Zipp-Meyer-Wank Rechtsanwälte
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„Red Bull“ und kein „Bullenmeister“




Die Marken „Red Bull“ und „Bullenmeister“ weisen zwar unterschiedliche bildliche Gestaltung auf , so dass eine direkte Verwechslungsgefahr nicht besteht, in schriftlicher und klanglicher Hinsicht allerdings nutzt „Bullenmeister“ die der bekannten Marke „Red Bull“ anhängige eigene Unterscheidungskraft und Wertschätzung in unlauterer Weise aus.
 
Die Marke „Bullenmeister“ sollte für Energydrinks in das Markenregister eingetragen werden. Allerdings lehne sich dieser Markenname an die Marke „Red Bull“ an. Der Name „Red Bull“ hat jedoch Weltberühmtheit erlangt, so dass die Anlehnung an diese rechtswidrig ist. Zwar weisen die Marken unterschiedliche bildliche Aufmachungen auf, so dass eine direkte Verwechslungsgefahr nicht besteht. Die schriftbildliche und klangliche Gestaltung allerdings haben einen höheren Grad an Ähnlichkeit. Die Eintragung der Marke „Bullenmeister“ ist daher rechtswidrig. „Bullenmeister“ nutzt die der bekannten Marke „Red Bull“ anhängige eigene Unterscheidungskraft und Wertschätzung in unlauterer Weise und ohne rechtfertigenden Grund aus. (OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2009 – Az. 3 U 201/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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